BGH-Urteil: Änderung der Verteilung der Heizkosten

Mit seinem Urteil vom 2. Oktober 2020 (V ZR 282/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Verteilung der Heizkosten per Mehrheitsbeschluss geändert werden könne, ohne dass der geltende Verteilungsschlüssel einzelne Eigentümer benachteiligen müsse, oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung notwendig sei. Den Wohnungseigentümern stehe ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der seine Grenzen nur in der Willkür finde.

Nach § 16 Absatz 3 WEG a.F. stehe es den Wohnungseigentümern zu, die Verteilung der Heizkosten zu ändern. Das Gericht führte aus, dass der neue Umlageschlüssel lediglich den Anforderungen ordnungsmäßiger Verwaltung genügen müsse. Wohnungseigentümer dürften danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen sei und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führe. Dabei dürften an den neuen Verteilungsschlüssel nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es genüge, dass sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Änderung nicht willkürlich seien.

Einordnung nach neuem Recht
Diese Bewertung des Gerichts dürfte auch dem neuen § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG entsprechen. Nach neuem Recht können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom Gesetz abweichende Verteilung beschließen. Dass der Maßstab ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen müsse, sieht der Gesetzestext des § 16 WEG zwar nicht mehr explizit vor. Dennoch verlangt das Wohnungseigentumsgesetz nach § 18 Absatz 2 WEG, dass die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung handelt, ohne dass dies an jeder Stelle gesondert normiert sein muss.

Julia Wagner
Referentin Recht Haus & Grund Deutschland

2102 04vv – kl2