In dem zu entscheidenden Fall klagte der Eigentümer eines Baumes gegen seinen Nachbarn auf Unterlassen des Zweigrückschnitts oberhalb von fünf Metern. Die etwa 40 Jahre alte und circa 15 Meter hohe Schwarzkiefer steht nahe der Grundstücksgrenze, sodass die Zweige seit etwa 20 Jahren auf das Grundstück des Nachbarn ragen und Nadeln und Zapfen auf das Nachbargrundstück fallen.
Kläger fürchtet um Standfestigkeit
Der beklagte Nachbar hatte den Kläger erfolglos aufgefordert, die Äste zurückzuschneiden, weil ihn die Nadeln und Zapfen störten. Schließlich schnitt er diese selbst ab. Der Kläger befürchtete, dass durch den Rückschnitt der Zweige die Standfestigkeit des Baumes leide und klagte auf Unterlassen. Die Vorinstanz gab dem Kläger recht. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurück.
Beeinträchtigung prüfen, Naturschutz beachten
Es ist bisher nicht geklärt, ob der beklagte Nachbar durch die auf sein Grundstück herüberragenden Äste wirklich beeinträchtigt ist. Auch muss das Berufungsgericht prüfen, ob das Selbsthilferecht durch naturschutzrechtliche Vorschriften wie etwa Baumschutzsatzungen oder -verordnungen begrenzt oder ausgeschlossen ist. Sollte das Gericht eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch den Überhang feststellen und sollten auch keine naturschutzrechtlichen Regelungen dem Rückschnitt entgegenstehen, dann darf der Rückschnitt ohne weitere Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung erfolgen, so der BGH.
Selbsthilferecht auch bei Standfestigkeitsverlust
Der Baumeigentümer ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dafür verantwortlich, dass keine Äste, Wurzeln und Zweige über die eigene Grundstücksgrenze hinauswachsen. Wenn er selbst keine Maßnahmen ergreift und es somit zur Beeinträchtigung der nachbarlichen Grundstücksnutzung kommt, kann er seinen Nachbarn nicht zur Duldung zwingen, indem er wegen eines möglichen Standfestigkeitsverlustes ein Unterlassen des Selbsthilferechts verlangt.
Das Selbsthilferecht setzt Folgendes voraus:
Die herüberwachsenden Äste und Wurzeln müssen die Benutzung des Nachbargrundstücks beinträchtigen. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Nachbarn an. Die Beeinträchtigung muss objektiv feststellbar sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Äste eines Baumes, eines Strauchs oder einer Hecke die Auffahrt zur Garage verengt wird oder Spielgeräte – wie zum Beispiel eine Schaukel – in ihrer Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt werden. Aber auch herabfallendes Laub oder Zapfen können eine Beeinträchtigung darstellen. Denn bereits in einem früheren Urteil vom 14. Juni 2019 (V ZR 102/18) entschied der BGH, dass es keiner unmittelbaren Beeinträchtigung durch die Zweige selbst bedarf.
Der betroffene Nachbar muss dem Eigentümer des Baumes eine angemessene Frist zur Beseitigung der Äste und Wurzeln setzen und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein. Bei der Angemessenheit der Fristbestimmung müssen gärtnerische und naturschutzrechtliche Belange beachtet werden. So muss auch hier auf Verbote von Rückschnitten während der Brutzeiten, die sich aus Baumschutzsatzungen oder Verordnungen ergeben, geachtet werden.
Naturschutzrechtliche Belange dürfen dem Abschneiden nicht entgegenstehen. Auch das entschied der BGH bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2019 (V ZR 102/18). So ist das Selbsthilferecht ausgeschlossen, wenn das Abschneiden von Ästen nach Baumschutzsatzungen oder -verordnungen verboten ist und es von diesem Verbot keine Befreiungsmöglichkeiten gibt. Das Abschneiden der Äste muss aber unter den Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung geduldet werden.
Allgemein gilt, dass der Rückschnitt nur bis zur Grundstücksgrenze erfolgen darf und nicht darüber hinaus.