BGH: Nachbars Äste abschneiden erlaubt

Der Nachbar darf auch dann die Äste eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden, wenn hierdurch das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Sein Selbsthilferecht, herüberragende Äste abzuschneiden, wird durch die Baumbeschädigungsgefahr nicht beeinträchtigt, solange er naturschutzrechtliche Vorgaben beachtet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11. Juni 2021 (V ZR 234/19) entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall klagte der Eigentümer eines Baumes gegen seinen Nachbarn auf Unterlassen des Zweigrückschnitts oberhalb von fünf Metern. Die etwa 40 Jahre alte und circa 15 Meter hohe Schwarzkiefer steht nahe der Grundstücksgrenze, sodass die Zweige seit etwa 20 Jahren auf das Grundstück des Nachbarn ragen und Nadeln und Zapfen auf das Nachbargrundstück fallen.

Kläger fürchtet um Standfestigkeit
Der beklagte Nachbar hatte den Kläger erfolglos aufgefordert, die Äste zurückzuschneiden, weil ihn die Nadeln und Zapfen störten. Schließlich schnitt er diese selbst ab. Der Kläger befürchtete, dass durch den Rückschnitt der Zweige die Standfestigkeit des Baumes leide und klagte auf Unterlassen. Die Vorinstanz gab dem Kläger recht. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurück.

Beeinträchtigung prüfen, Naturschutz beachten
Es ist bisher nicht geklärt, ob der beklagte Nachbar durch die auf sein Grundstück herüberragenden Äste wirklich beeinträchtigt ist. Auch muss das Berufungsgericht prüfen, ob das Selbsthilferecht durch naturschutzrechtliche Vorschriften wie etwa Baumschutzsatzungen oder -verordnungen begrenzt oder ausgeschlossen ist. Sollte das Gericht eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch den Überhang feststellen und sollten auch keine naturschutzrechtlichen Regelungen dem Rückschnitt entgegenstehen, dann darf der Rückschnitt ohne weitere Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung erfolgen, so der BGH.

Selbsthilferecht auch bei Standfestigkeitsverlust
Der Baumeigentümer ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dafür verantwortlich, dass keine Äste, Wurzeln und Zweige über die eigene Grundstücksgrenze hinauswachsen. Wenn er selbst keine Maßnahmen ergreift und es somit zur Beeinträchtigung der nachbarlichen Grundstücksnutzung kommt, kann er seinen Nachbarn nicht zur Duldung zwingen, indem er wegen eines möglichen Standfestigkeitsverlustes ein Unterlassen des Selbsthilferechts verlangt.

Das Selbsthilferecht setzt Folgendes voraus:
Die herüberwachsenden Äste und Wurzeln müssen die Benutzung des Nachbargrundstücks beinträchtigen. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Nachbarn an. Die Beeinträchtigung muss objektiv feststellbar sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Äste eines Baumes, eines Strauchs oder einer Hecke die Auffahrt zur Garage verengt wird oder Spielgeräte – wie zum Beispiel eine Schaukel – in ihrer Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt werden. Aber auch herabfallendes Laub oder Zapfen können eine Beeinträchtigung darstellen. Denn bereits in einem früheren Urteil vom 14. Juni 2019 (V ZR 102/18) entschied der BGH, dass es keiner unmittelbaren Beeinträchtigung durch die Zweige selbst bedarf.
Der betroffene Nachbar muss dem Eigentümer des Baumes eine angemessene Frist zur Beseitigung der Äste und Wurzeln setzen und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein. Bei der Angemessenheit der Fristbestimmung müssen gärtnerische und naturschutzrechtliche Belange beachtet werden. So muss auch hier auf Verbote von Rückschnitten während der Brutzeiten, die sich aus Baumschutzsatzungen oder Verordnungen ergeben, geachtet werden.

Naturschutzrechtliche Belange dürfen dem Abschneiden nicht entgegenstehen. Auch das entschied der BGH bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2019 (V ZR 102/18). So ist das Selbsthilferecht ausgeschlossen, wenn das Abschneiden von Ästen nach Baumschutzsatzungen oder -verordnungen verboten ist und es von diesem Verbot keine Befreiungsmöglichkeiten gibt. Das Abschneiden der Äste muss aber unter den Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung geduldet werden.

Allgemein gilt, dass der Rückschnitt nur bis zur Grundstücksgrenze erfolgen darf und nicht darüber hinaus.

Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin Haus & Grund Deutschland

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Klarer Schnitt

Überhängende Äste und Zweige von einem Nachbargrundstück sind immer wieder Anlass für Diskussionen mit den Nachbarn. Nicht nur, weil sie das eigene Grundstück verschatten können oder wegen des Laubfalls. Auch die unübersichtliche Rechtslage liefert genug Raum für verschiedene Meinungen.

Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren einen neuen Weg eingeschlagen, hin zu einer einfachen und nachvollziehbaren Rechtsprechung. Auch sein jüngstes Urteil (V ZR 234/19) fällt in diese Reihe. Danach kann der vom Überhang betroffene Eigentümer von seinem Nachbarn den Rückschnitt aller Zweige verlangen, die über die Grundstücksgrenze hängen – und zwar ohne weitere Begründung.

Folgt der Nachbar diesem Wunsch nicht, kann der Betroffene von seinem Selbsthilferecht Gebrauch machen und die überhängenden Äste selber abschneiden. Dabei muss er nicht prüfen, welche Auswirkungen dies auf den Baum hat. Nur die Naturschutzvorgaben sind natürlich zu beachten.

Damit besteht Klarheit im Nachbarstreit – für beide Seiten. Dies ist gut, denn es erspart juristische Auseinandersetzungen. Ein klarer Schnitt in jeder Hinsicht.

Kai H. Warnecke, Präsident Haus & Grund Deutschland

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