Beschlussanfechtungsklage: Nur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist Klagegegner

Mit seinem Urteil vom 13. Januar 2023 (V ZR 43/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine nach Inkrafttreten der WEG-Reform eingereichte Beschlussanfechtungsklage immer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet sein muss. Eine Klage, die sich noch gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet, kann die Anfechtungsfrist nicht wahren.

Der Fall: Die Kläger sind Wohnungseigentümer und wendeten sich gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Die Klage gegen den am 14. Dezember 2020 gefassten Beschluss ging am 13. Januar 2021 bei Gericht ein – also innerhalb eines Monats und damit eigentlich gerade noch rechtzeitig. Sie richtete sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte und die Verwalterin als Zustellungsbevollmächtigte.

Auf einen Hinweis des zuständigen Gerichts wurde durch die Kläger mit einem am 11. Februar 2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz um Berichtigung des Klagegegners gebeten. Beklagte sollen nicht wie angegeben die übrigen Wohnungseigentümer, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Kläger, die Klage richte sich ausschließlich gegen die Gemeinschaft. Sowohl Amts- als auch Landgericht wiesen die Klage ab. Mit Einreichung der Klage seien zunächst die übrigen Wohnungseigentümer die Beklagte gewesen. Beschlussanfechtungsklagen seien aber nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) seit dem 1. Dezember 2020 gegen die Gemeinschaft zu richten. Das Gericht sah den notwendigen Parteiwechsel erst durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung gegeben. Damit sei die Monatsfrist zur Anfechtung jedoch nicht mehr gewahrt.

BGH bestätigt Entscheidung

Die Bundesrichter bestätigen die Auffassung der Vorinstanzen und wiesen die Klage ebenfalls ab. Beschlussanfechtungsklagen seien, so die Richter, seit dem 1. Dezember 2020 allein gegen die Gemeinschaft zu richten. Nach der Neuregelung ist eine gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage unzulässig und kann auch die Fristen zur Anfechtung eines Beschlusses nicht wahren. Dies habe der Senat bereits für die Beschlussersetzungsklage entschieden; etwas anderes könne auch nicht bei der Anfechtungsklage gelten.

Andere Auslegung nur in bestimmten Fällen möglich

Zwar sei auch die Parteibezeichnung als Teil der Prozesshandlung auslegungsfähig. Allerdings komme es maßgeblich darauf an, wie die Bezeichnung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klage zu verstehen sei. Dabei muss die rein fehlerhafte Parteibezeichnung von der irrtümlichen Benennung der falschen Person als Partei unterschieden werden. In diesem Fall war die Klage eindeutig gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet.

Eine andere Auslegung komme nur in Ausnahmefällen und auch nur dann in Betracht, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte bestehen. Die Frage, ob die Fehlbezeichnung in der Berichtigungsschrift „die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger“ eine wirksame Berichtigung der Beklagten darstelle, könne offenbleiben, da auch dieser Schriftsatz nicht mehr fristwahrend eingegangen sei. Auch eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – quasi eine Heilung des Fristversäumnisses – komme bei einem wie in diesem Fall anwaltlich vertretenen Kläger nicht in Betracht. Dies setze nämlich fehlendes Verschulden an der Versäumung der Anfechtungsfrist voraus und sei allenfalls bei nicht anwaltlich vertretenen Klägern möglich.

Julia Wagner, Leiterin Zivilrecht Haus & Grund Deutschland

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