Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten wegen erhöhter Energiepreise

Die derzeit stark steigenden Energiepreise werden bei der nächsten Abrechnung der Betriebskosten hohe Nachzahlungen des Mieters zur Folge haben. Sie führen bereits jetzt dazu, dass der Vermieter seinen Energielieferanten bei Rechnungs- oder Vorschusszahlungen höhere Entgelte leisten muss, die er erst in die kommende Betriebskostenabrechnung einstellen und so an den Mieter weitergeben kann. Dies führt zu einer Steigerung der finanziellen Belastung des Vermieters und erhöht das Risiko einer streitigen Auseinandersetzung über das kommende Betriebskostenabrechnungsergebnis und eines Forderungsausfalls beim Ausgleich der Betriebskostennachforderung. Wie kann der Vermieter dem begegnen?

Von Dr. Carsten Brückner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Gesetzliche Möglichkeit der Angleichung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten

Nachzahlungen des Mieters auf das Betriebskostenabrechnungsergebnis beruhen auf nicht ausreichenden Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Vorauszahlungen auf die Betriebskosten können angepasst werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder die Bedingungen gegeben sind, die die Vertragsparteien für eine Erhöhung vereinbart haben.

Eine Veränderung der Vorauszahlung auf die Betriebskosten sieht der Gesetzgeber im BGB vor. (1) Hiernach kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen.

Die gesetzliche Vorschrift dient daher nur dann als Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines höheren Vorschusses als bisher, wenn sich aus der aktuellen Betriebskostenabrechnung des Vermieters ergibt, dass die bisherigen Vorauszahlungen des Mieters nicht ausreichend für das Abrechnungsergebnis waren. Erforderlich ist somit die Bezugnahme auf die aktuelle Betriebskostenabrechnung.

Eine einseitige Erhöhung der Vorauszahlungen aufgrund der aktuellen Energiepreissteigerungen durch den Vermieter kann somit nicht auf die BGB-Regelung (1) gestützt werden.

Vereinbarung über Erhöhung der Betriebskosten in der Mietvertragsurkunde

Vereinbarungen der Parteien im Mietvertrag, die dem Vermieter eine einseitige Erhöhungsmöglichkeit unabhängig von einer konkreten Betriebskostenabrechnung eröffnen, dürften sich nur im Ausnahmefall finden. Sieht der Mietvertrag hierfür eine entsprechende Regelung doch vor, müssen die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sein.

Nachträgliche Vereinbarung höherer Vorauszahlungen auf die Betriebskosten

Die Mietvertragsparteien können jedoch auch im laufenden Mietverhältnis eine Vereinbarung treffen, nach der der Mieter auf die Betriebskosten eine höhere monatliche Vorauszahlung als bisher an den Vermieter entrichtet.

Eine solche Vereinbarung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form, es sei denn, die Mietvertragsparteien haben eine solche die Änderung des Mietvertrages vorgesehen. Auch bei Verträgen, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen worden sind, bedarf zur Wirksamkeit der Vereinbarung diese der Schriftform.

Die Vereinbarung darf nicht zu Lasten des Mieters ausfallen. (2)

Kein Nachteil für den Mieter

Vereinbaren die Parteien einen höheren Vorschuss auf die Betriebskosten, geschieht dies zu Gunsten des Mieters, denn er wird dann durch das bevorstehende Abrechnungsergebnis mit einem geringeren Nachzahlungsbetrag (wenn überhaupt) konfrontiert als im Falle eines gleichbleibenden Vorschusses auf die Betriebskosten.

Der Vermieter kann somit jederzeit an den Mieter herantreten und ihn bitten, für einen zu bestimmenden Zeitraum oder unbefristet einen höheren Vorschuss auf die Betriebskosten zu zahlen und dies mit dem Mieter zu vereinbaren. Dieses Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages betreffend die zu leistenden Vorauszahlungen sollte konkret mit den vom Vermieter verlangten höheren Abschlagszahlungen oder Einkaufsrechnungen der Energieversorger begründet werden. Nimmt der Mieter auf dieses Angebot höhere Zahlungen vor, kann von der Annahme des Angebots durch den Mieter ausgegangen werden.

Musterschreiben an den Mieter

Sehr geehrte …,

wie Ihnen aus Pressemeldungen der letzten Wochen bekannt ist, steigen die Preise für die Energieversorgung zurzeit stark an. Mit dem beigefügten Schreiben vom … 2022 verlangt der Energielieferant für unsere zentrale Heizungs- und Warmwasseranlage eine höhere monatliche Vorschusszahlung auf die Energielieferungen. Ich bin nicht nur vertraglich verpflichtet, diese höheren Vorschüsse zu erbringen, sondern auch zur Sicherstellung einer stabilen und zuverlässigen Versorgung meiner Mieter mit ausreichender Energie interessiert. Da es sich bei den Kosten für die Energie für Heizung und Warmwasser um Betriebskosten handelt, die aufgrund der getroffenen mietvertraglichen Vereinbarung von Ihnen als Mieter zu tragen sind, bitte ich Sie, entsprechend den von mir dem Energielieferanten zu erbringenden höheren Vorschusszahlungen ebenfalls höhere Vorauszahlungen auf die Betriebskosten an mich zu leisten.

Zurzeit zahlen Sie eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von … Euro. Entsprechend dem beigefügten Schreiben erhöhen sich derzeit (prognostiziert) die Energiekosten um monatlich … Euro. Nach Teilung dieses Betrages auf die beteiligten Nutzer im Haus, ergibt sich eine Erhöhung Ihrer monatlichen Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe auf nunmehr monatlich … Euro. Ich bitte Sie daher, mein Ihnen mit diesem Schreiben unterbreitetes Angebot auf Vereinbarung einer höheren Vorauszahlung auf die Betriebskosten anzunehmen und die angegebenen höheren monatlichen Vorauszahlungen ab dem … 2022 zu leisten.

Diese Vereinbarung stellt keinen Nachteil für Sie dar, da durch die vereinbarten höheren Vorauszahlungen auf die Betriebskosten der in die Abrechnung einzustellende Betrag Ihrer Vorauszahlungen erhöht wird und ein etwaiges Nachzahlungsergebnis dann geringer ausfällt als im Falle nicht angepasster Vorauszahlungen.

Mit freundlichen Grüßen

  1. § 560 Absatz 4 BGB
  2. § 560 Absatz 6 BGB

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