Unentgeltliche Wohnraumüberlassung
Vor dem Hintergrund, dass eine unentgeltliche Überlassung zu keinerlei Einnahmen führt, ist der Vorgang auch nicht in der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Es besteht allerdings die Problematik, dass derjenige, dem die Wohnung überlassen worden ist, die ortsübliche Miete spart. In dieser Konstellation könnte es sich um eine Leihe oder um eine Schenkung handeln, wobei letztere die Schenkungsteuer auslösen könnte. Zwar haben die BFH-Senate für Kapitaleinkünfte bislang entschieden, dass es sich um eine Leihe handelt, allerdings hat der für Schenkungsteuer zuständige Senat des BFH noch keine Entscheidung getroffen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtsprechung der Finanzgerichte in diesem Zusammenhang uneinheitlich ist.
Sollte die Finanzverwaltung von einer Schenkung ausgehen, ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des Freibetrags vom Verwandtschaftsgrad abhängt. Während bei Ehegatten und Lebenspartnern ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung steht (4), beträgt der Freibetrag für Kinder 400.000 Euro (5). Bei Schwiegereltern, Geschwistern, Abkömmlingen ersten Grades von Geschwistern oder dem geschiedenen Ehegatten (6) steht lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zur Verfügung. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass dieser Freibetrag alle zehn Jahre zur Verfügung steht – es sind mithin sämtliche Zuwendungen über einen Zeitraum von zehn Jahren zusammenzurechnen (7).
Insbesondere bei Schenkungen an Personen mit der Steuerklasse II ist zu berücksichtigen, dass der Freibetrag von 20.000 Euro innerhalb von zehn Jahren nicht überschritten wird. Sollte die unentgeltliche Wohnraumüberlassung allerdings durch die Finanzverwaltung als Schenkung gewertet werden, wird der Freibetrag unter Berücksichtigung der ortsüblichen Miete über einen Zeitraum von zehn Jahren schnell überschritten. In derartigen Konstellationen wäre die Zuwendung gegenüber dem Finanzamt zu erklären, anderenfalls wird der Straftatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht.
Die unentgeltliche Wohnraumüberlassung ist vor dem Hintergrund divergierender Rechtsprechung erheblich problematisch. Eine mögliche Sicherheit kann hier lediglich eine rechtsverbindliche Auskunft des Finanzamts bieten. Eine solche Auskunft bietet in strafrechtlicher Hinsicht eine gewisse Sicherheit, da hierdurch zumindest der Vorsatz für eine Steuerhinterziehung ausgeschlossen werden kann. In steuerrechtlicher Hinsicht ist das Finanzamt grundsätzlich an die Auskunft gebunden, kann aber von dieser abweichen – so zum Beispiel, wenn sich die Rechtslage geändert oder sich der Beamte schlichtweg geirrt hat, im letzteren Fall aber nur für die Zukunft.