Abschreibung: Nachweis kürzerer Restnutzungsdauer bleibt

Eigentümer haben bei der Abschreibung die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihr Gebäude eine geringere Restnutzungsdauer hat als gesetzlich vorgesehen.

Die Gründe für eine schnellere Abnutzung können vielfältig sein. Erst im Sommer 2022 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den Nachweis dieser kürzeren Restnutzungsdauer weiter vereinfacht und die diesbezüglich überzogenen Anforderungen der Finanzämter gerügt. Das oberste Finanzgericht entschied, dass die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer ist (BFH-Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19). Praxisnah urteilte dann das Finanzgericht Münster, dass ein Wertgutachten, das die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, Grundlage für die Berechnung des Abschreibungssatzes sein kann (Urteil vom 27. Januar 2022, 1 K 1741/18 E).

Das rief den Gesetzgeber auf den Plan. Zunächst war geplant, den individuellen Restnutzungsdauer-Nachweis (§ 7 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) zu streichen. Dies wurde aber auch auf Druck von Haus & Grund aus der Endfassung des Gesetzentwurfes wieder gestrichen. Die alte Regelung bleibt bestehen. Entgegen dem Regierungsentwurf existiert damit weiterhin die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach seiner tatsächlichen Nutzungsdauer mit den durch die Rechtsprechung deutlich herabgesetzten Nachweisanforderungen.

Gerade für Eigentümer älterer unsanierter Vermietungsobjekte kann es sich somit weiterhin lohnen, den Abschreibungssatz ihrer Immobilie genauer überprüfen zu lassen.

Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland

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