Sozialgesetzbuch: Änderungen bei den Kosten der Unterkunft

Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sind zum 1. Juli 2026 die Regelungen zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) grundlegend geändert worden. Ziel des Gesetzgebers war es, die Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch die Vorschriften über die Leistungen für Unterkunft und Heizung neu gefasst. So gelten die Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten nun bereits während der Karenzzeit.

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