Gemeinschafts- oder Sondereigentum: Wer haftet im Schadensfall?

Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, wird automatisch Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ob im Schadensfall die Gemeinschaft oder der einzelne Eigentümer einsteht, entscheidet eine oft unterschätzte Differenzierung: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum. Sie bestimmt zugleich, welche Versicherung im Schadensfall greift – und welche nicht. Wer die Grenze zwischen beiden Bereichen kennt, kann sein Vermögen wirksam schützen.

Zum Sondereigentum gehört der private Wohnbereich: Wohnräume, Bodenbeläge, nicht tragende Wände, Innentüren und die sanitäre Ausstattung. Darüber entscheidet – und dafür haftet – der einzelne Eigentümer allein. Das Gemeinschaftseigentum umfasst dagegen Grundstück, Fundament, tragende Wände, Dach, Fassade, Treppenhaus und meist auch die Fenster. Es wird gemeinschaftlich verwaltet und nach Miteigentumsanteilen finanziert. Ein Sondernutzungsrecht etwa an Garten oder Stellplatz ändert daran nichts: Die Fläche bleibt Gemeinschaftseigentum, allein das Nutzungsrecht liegt beim Eigentümer. Was im Einzelfall wozu zählt, regelt die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan.

Wo die Deckungslücke entsteht
Die meisten Eigentümergemeinschaften schließen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung ab. Diese haftet jedoch ausschließlich für Schäden aus dem Gemeinschaftseigentum. Entsteht ein Schaden im Sondereigentum, greift die Gemeinschaftsversicherung nicht. Für alles, was von einer Wohnung ausgeht, trägt der Eigentümer die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht – und im Schadensfall die Haftung mit seinem gesamten Vermögen. Vermieter haften zudem gegenüber ihren Mietern für Schäden, die aus dem baulichen Zustand der Wohnung resultieren.

Typische Haftungsfälle
Ein loser Bodenbelag bringt den Mieter zu Fall, eine veraltete Elektroinstallation verursacht einen Brand, ein unsachgemäß montierter Hängeschrank löst sich: In allen drei Fällen entsteht der Schaden im Sondereigentum – und der Eigentümer haftet persönlich. Auch nicht geräumte Zugänge, defekte Stufen oder mangelhafte Beleuchtung fallen unter die Verkehrssicherungspflicht. Personen-, Sach- und Vermögensschäden erreichen dabei schnell fünf- bis sechsstellige Beträge.

Lücken schließen
Erforderlich ist ein Schutz, der beide Bereiche abdeckt. Bei selbst genutzten Wohnungen deckt eine ausreichend dimensionierte Privathaftpflicht das Sondereigentum in der Regel mit ab. Bei vermieteten Objekten greift sie häufig nicht mehr zuverlässig – hier ist der Leistungsumfang sorgfältig zu prüfen.

Prüfen statt vermuten
Ob der Schutz wirklich lückenlos ist, entscheidet sich im Detail Ihrer abgeschlossenen Policen und Ihrer Teilungserklärung. Als Versicherungsmakler gleichen wir Ihre Eigentums- und Nutzungssituation mit Ihrem tatsächlichen Schutz ab und schließen Lücken, bevor sie im Schadensfall zutage treten. Eine solche Bestandsaufnahme schafft rasch Klarheit über offene Risiken.

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