Während der Bauarbeiten möchte er vorübergehend in die Wohnung von Regina M. ziehen. Deshalb kündigt er ihr das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Das Amtsgericht gibt seiner Räumungsklage statt. Als Regina M. aber dagegen Berufung einlegt, weist das Landgericht die Klage des Vermieters ab. Es liege keine Eigenbedarfskündigung vor, sondern eine sogenannte Verwertungskündigung. Die Voraussetzungen dafür seien hier allerdings nicht erfüllt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt diese Entscheidung wiederum auf und gibt Anton R. recht. Nach Ansicht des BGH genügt es für eine Eigenbedarfskündigung, wenn ein Vermieter die Wohnung aus ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen selbst nutzen möchte. Er muss keine Notlage nachweisen. Die Gerichte hätten die Lebensplanung des Vermieters zu respektieren und dürften nicht ihre eigenen Vorstellungen von angemessenem Wohnen als Maßstab nehmen. Auch ein bewusst herbeigeführter Bedarf – etwa durch geplante Umbaumaßnahmen oder einen geplanten Verkauf – könne Eigenbedarf begründen, solange kein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Dass der Vermieter mit seinem Vorhaben auch wirtschaftliche Vorteile verfolgt, steht einer Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht entgegen. Regina M. muss die zunächst von ROLAND Rechtsschutz gezahlten Prozesskosten inklusive der vereinbarten Selbstbeteiligung erstatten.