Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum: Gemeinschaftsanlage im Sondereigentum – Technikraum bleibt privat
Mit Urteil vom 20. Februar 2026 (V ZR 34/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Gemeinschaftliche Anlagen sind Gemeinschaftseigentum. Der Raum, in dem sie stehen, kann trotzdem Sondereigentum sein.
