Untervermietung: Gewinnerzielung ist kein berechtigtes Interesse

Ein lang erwartetes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, VIII ZR 228/23) wurde am 28. Januar 2026 gefällt und stellt klar: Eine gewinnbringende Untervermietung fällt nicht unter den Schutz des § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwar ist der Wunsch eines Mieters, seine Mietkosten durch Untervermietung zu senken, grundsätzlich schutzwürdig; eine über die bloße Kostendeckung hinausgehende Gewinnerzielung begründet jedoch kein berechtigtes Interesse und muss vom Vermieter nicht gestattet werden. Untervermietet der Mieter gleichwohl ohne Zustimmung, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor, die dem Vermieter ein Kündigungsrecht eröffnet. Zugleich betont der BGH die Grenzen des Besitzrechts des Mieters und stärkt das Eigentumsrecht des Vermieters, insbesondere dessen Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung.

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