Grundstückshandel: Steuerzahlerfreundliches Urteil zur Drei-Objekte-Regel
Mehr als drei Objekte in fünf Jahren verkauft – so lautet die Faustregel, nach der das Finanzamt gewerblichen Grundstückshandel unterstellt. Aber auch eine kurze Überschreitung dieses Zeitraums kann gefährlich werden, da die fünf Jahre keine starre Frist sind. Das hat wiederum auch Grenzen, so der Bundesfinanzhof in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 20. März 2025 (III R 14/23). Besondere Umstände wie der Tod eines Beteiligten sind bei der Frage der Gewerblichkeit zu berücksichtigen.