Grund für die geforderte Mietminderung ist eine Beschattung der Wohnung durch den Anbau von Balkonen. Infolge eines Mietrückstands von 2.000 Euro kündigt Frau F. ihrer Mieterin fristlos und fristgerecht das Mietverhältnis und reicht Räumungsklage ein. Nach Zustellung der Klage zahlt Michaela T. die rückständige Miete und verlangt die Rücknahme der Kündigung.
Das Amtsgericht weist die Räumungsklage ab, da die rückständige Miete innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage gezahlt wurde (§ 569 Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Alle Wirkungen der Kündigung sind durch die erfolgte Zahlung geheilt und die Kündigung damit unwirksam.
Daraufhin legt die Vermieterin Berufung ein – und hat damit Erfolg. Denn die Schonfrist des § 569 Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 BGB gilt nur bei Beseitigung der Folgen der fristlosen Kündigung (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Martha F. hatte vorsorglich jedoch auch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung sieht das Berufungsgericht als gegeben an. Deshalb wird der Räumungsklage stattgegeben.
ROLAND hat die Kosten für die Klage vorab finanziert. Die Mieterin ist verpflichtet, diese Kosten einschließlich der vereinbarten Selbstbeteiligung zu erstatten.