Doch so ganz stimmt das nicht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 25. Oktober 2024 (V ZR 17/24) entschieden hat. Denn selbst wenn der klagende Wohnungseigentümer alle von ihm notwendigen Handlungen vorgenommen hat, darf er sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht die Klage auch wirklich zeitnah zustellt. Vielmehr muss er beim Gericht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage den Sachstand erfragen, wenn er bis dahin noch nicht über die Klagezustellung informiert wurde. Unterlässt er dies, besteht die Gefahr, dass seine Klage verfristet und damit unzulässig wird.
Der Fall
Ein Wohnungseigentümer reichte fristgerecht und begründet eine Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht ein. Den vom Gericht angeforderten Kostenvorschuss zahlte er ebenfalls umgehend ein. Das Gericht versäumte im Anschluss jedoch, die Klage dem (nach damaliger Rechtslage richtigerweise) beklagten Wohnungseigentümer zuzustellen. Die Klage wurde somit nicht rechtshängig und es passierte nichts. Vier Jahre später fiel dem Kläger wieder ein, dass er die Beschlüsse angefochten hatte, und er fragte beim Gericht nach, wann denn mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Da erst bemerkte das Gericht den Fehler, stellte die Klage zu und wies sie als verfristet ab.
Sonderpflicht für Wohnungseigentümer
Der BGH folgte dieser Ansicht und sah den Fehler nicht nur beim Gericht. Denn eine Klagezustellung muss „demnächst“ erfolgen, damit die Klagefrist eingehalten wird. Hierbei wird eine Zustellungsverzögerung von 14 Tagen akzeptiert. Kläger dürfen zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass Gerichte Klagen „demnächst“ zustellen und müssen dies auch nicht kontrollieren, wenn sie alle von ihnen erforderlichen Handlungen vorgenommen haben. Wohnungseigentümer trifft aber im Fall der Beschlussanfechtungsklage eine besondere Pflicht: Sie müssen sich im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anfechtungsfrist beim Gericht über den Sachstand erkundigen. Dies ergebe sich nach Ansicht der BGH-Richter aus der besonderen Treue- und Rücksichtnahmepflicht der Wohnungseigentümer untereinander. Zu der gehöre auch, dass schnellstmöglich Klarheit über die Bestandskraft von Beschlüssen geschaffen werden müsse. Dieser Pflicht ist der anfechtende Wohnungseigentümer nicht nachgekommen, sodass ihm das Verschulden des Gerichts zugerechnet wurde und die Klage damit verfristet war.
Praxistipp
„Hören Wohnungseigentümer nach der Erhebung einer Anfechtungsklage nichts Weiteres vom Gericht, dann sollten sie zeitnah nach Ablauf der Anfechtungsfrist beim Gericht nachfragen. So wird nicht nur verhindert, dass eine Klage unvermutet unzulässig wird, sondern im Zweifel kann so auch im Interesse aller Eigentümer schneller Klarheit für die Beschlusslage innerhalb der Gemeinschaft geschaffen werden.“