Fall 1: Mangelbeseitigung durch den Vermieter
1 Mangelbeseitigungsanspruch/Mangelbeseitigungsrecht
Da sich aufgrund des Mangels (zur Definition des Mangels siehe oben) die Mietsache nicht mehr in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen einzuleiten, um den Mangel an der Mietsache zu beseitigen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Größe, dem Umfang und der Erheblichkeit der Auswirkungen des Mangels auf die Mietsache. Auch geringfügig kleine Mängel, die zu Ungunsten des Mieters vom vertragsgemäßen Zustand abweichen, müssen vom Vermieter beseitigt werden. Dem Vermieter steht ein angemessener Zeitraum zur Beseitigung des Mangels zur Verfügung. Die Verpflichtung des Vermieters besteht aufgrund des geschlossenen Mietvertrages und ist nicht abhängig von weiteren Voraussetzungen, sodass die Pflicht auch dann begründet ist, wenn der Vermieter noch gar keine Kenntnis vom Mangel hat.
2 Mietminderung
Weist die Mietsache einen Mangel auf, so ist die von dem Mieter für den Gebrauch der Mietsache zu entrichtende Miete um einen angemessenen Betrag gemindert. (2) Die Höhe der Minderungsquote ist abhängig von den Umständen im Einzelfall, insbesondere von der Erheblichkeit der Auswirkungen des Mangels auf die Mietsache. Eine unerhebliche Minderung kommt nicht in Betracht. (3)
Die Minderung der von den Mietvertragsparteien vereinbarten Miete tritt mit Entstehen des Mangels in Kraft, sodass Voraussetzung für die Minderungsberechtigung des Mieters nicht der Umstand ist, dass der Vermieter über den Mangel an der Mietsache Kenntnis erlangt hat. Vielmehr besteht die Minderung unabhängig von der Kenntnis vom Mangel sowohl in der Person des Mieters als auch in der Person des Vermieters.
Die Minderung berechnet sich stets anhand der Bruttowarmmiete, sodass auch die Betriebskosten anteilig gemindert werden. (4)
3 Anzeige des Mangels durch den Mieter beim Vermieter
Da der Mieter in der Regel die Mietsache in Gebrauch hat, wird ihm ein Mangel an der Mietsache umgehend zur Kenntnis gelangen. Sobald der Mieter Kenntnis vom Mangel hat, ist er verpflichtet, den Mangel dem Vermieter anzuzeigen.
Das Gesetz schreibt eine unverzügliche Mangelanzeige des Mieters beim Vermieter vor. (5) Soweit teilweise in der Kommentarliteratur die Ansicht vertreten wird, die Zeitdauer zur Anzeige sei abhängig von der Größe und Intensität des Mangels, kann dem nicht gefolgt werden, da die den Mieter zur Mangelanzeige verpflichtende Vorschrift ausschließlich den Vermieter und seine Interessen schützt.
Der Mieter muss somit den Mangel ohne schuldhaftes Zögern (6) beim Vermieter oder seiner Verwaltung anzeigen. Die Mangelanzeige bedarf keiner bestimmten Form, kann mithin auch (fern-)mündlich erfolgen. Das Risiko der Übermittlung und damit des Zugangs der Mangelanzeige beim Vermieter trägt der Mieter als Erklärender.
4 Kenntnis des Vermieters
Erlangt der Vermieter Kenntnis vom Mangel, beginnt die ihm zustehende (angemessene) Frist zur Mangelbeseitigung. Die Angemessenheit der Frist ist abhängig von den Umständen im Einzelfall, insbesondere ob es sich um einen großen bzw. schwerwiegenden Mangel handelt und ob die Beseitigung durch den Vermieter selbst oder nur mit Hilfe von Fachhandwerkern erfolgen kann. Gegebenenfalls müssen sogar öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z. B. nach Milieu- oder Denkmalschutz) eingeholt werden, deren Erhalt einige Zeit andauern kann.
Dem Vermieter ist zu empfehlen, dem Mieter den Eingang der Mangelanzeige zu bestätigen und ihm mitzuteilen, dass die Beseitigung des Mangels in die Wege geleitet wurde. Ist bereits jetzt ein Zeitrahmen absehbar, kann dieser dem Mieter mitgeteilt werden.
5 Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Dem Mieter steht ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Vermieters vom Mangel an der laufenden Miete ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dabei handelt es sich um ein Druckmittel des Mieters, um den Vermieter zur Mangelbeseitigung anzuhalten. (7)
6 Feststellung und Beseitigung des Mangels
Unabhängig von einer allgemeinen Information des Mieters über die beabsichtigte Mangelbeseitigung hat der Vermieter dem Mieter die Einzelheiten der bevorstehenden Maßnahmen zur Mangelbeseitigung rechtzeitig mitzuteilen (8), da der Mieter erst dann zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist, wenn diese vom Vermieter ausreichend angekündigt wurde.
Maßnahmen zu Mangelbeseitigung können in unterschiedliche Abschnitte unterfallen. Der Vermieter hat für die einzelnen Schritte dem Mieter jeweils einen oder mehrere weitere(n) Termin(e) vorzuschlagen. Kann der Mieter die ihm vorgeschlagenen Termine nicht wahrnehmen, liegt es bei ihm, einen für ihn wahrnehmbaren Termin zu benennen.
7 Besichtigung des Mangels
Der Vermieter kann den ihm gemeldeten Mangel zunächst (allein oder mit anderen Personen) in Augenschein nehmen. Hierbei kann der Vermieter zunächst ermitteln, ob überhaupt ein Mangel bzw. eine Veränderung an der Mietsache feststellbar ist. Kann der Vermieter hierzu keine Feststellungen treffen, sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Dies ist gegebenenfalls dem Mieter mitzuteilen. Die Besichtigung des dem Vermieter gemeldeten Mangels muss dem Mieter ordnungsgemäß angekündigt werden.
8 Beseitigung des Mangels
Stellt der Vermieter Mängel an der Mietsache fest, kann er entscheiden, ob er den Mangel selbst oder mithilfe Dritter beseitigt. Ist die Mangelbeseitigung so aufwendig, dass sie an einem anderen Termin stattfinden soll, ist dieser Termin erneut unter Angabe von Zeitpunkt, Art und Weise der Arbeiten, Auswirkungen auf die Mietsache und die Mieter, Dauer der Maßnahme anzukündigen.
Ist der Mangel beseitigt, endet automatisch die Minderung der Miete und der Mieter hat wieder das ungeschmälerte Entgelt an den Vermieter zu entrichten. Auch ein vom Mieter wahrgenommenes Zurückbehaltungsrecht endet mit der Beseitigung des Mangels; die im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts nicht gezahlten Mietbeträge müssen unverzüglich nachgezahlt werden.
9 Kontrolle der Mangelbeseitigung
Lässt der Vermieter die Arbeiten durch eine andere Person ausführen, steht ihm das Recht zur Besichtigung und Kontrolle der ausgeführten Maßnahme zu. Die Kontrolle ist rechtzeitig und ausführlich anzukündigen und ankündigungsgemäß durchzuführen.
10 Erneute Anzeige eines Mangels
War die Beseitigung des Mangels nicht erfolgreich oder tritt derselbe Mangel noch einmal auf, ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich (erneut) anzuzeigen. (9)
11 Mitteilung der Mangelbeseitigung
Hat der Vermieter den Mangel beseitigt oder beseitigen lassen, sollte er den Mieter auf die stattgefundene Mangelbeseitigung hinweisen und ihn auffordern, ab sofort wieder die Miete in voller Höhe zu zahlen, wenn der Mieter die Mietzahlungen herabgesetzt hat.
Zudem hat der Vermieter die Möglichkeit, dem Mieter für die Zeit des vorhandenen Mangels einen geminderten Mietbetrag anzubieten für den Fall, dass der Mieter die Miete trotz des Mangels in voller Höhe weitergezahlt hat. Hierbei ist zu beachten, dass die Minderung immer anhand der Bruttowarmmiete zu ermitteln ist (vgl. oben).