Mängel im Mietrecht

Alles Wichtige über ihre Entstehung – Anzeige – Besichtigung – Beseitigung – Kosten – Verjährung. Eine ausführliche Zusammenfassung der Vorträge im Workshop von Haus & Grund Berlin-Neukölln im März 2024 und der Info-Veranstaltung von Haus & Grund Schöneberg-Friedenau im April 2024.

Von Dr. Carsten Brückner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. So beschreibt das Gesetz die Hauptleistungspflicht des Vermieters aus dem Mietvertragsverhältnis. (1) Sie beinhaltet insbesondere, an der Mietsache entstehende Mängel an der Mietsache zu beseitigen.

Ein Mangel an der Mietsache ist gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertragsgemäßen Zustand zum Nachteil des Mieters abweicht. Mit dem Vorliegen eines Mangels werden Rechtsfolgen für die Mietvertragsparteien ausgelöst, die teilweise von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig sind.

Bei der Mangelbeseitigung sind unterschiedliche Fallgestaltungen möglich, bei denen die Maßnahmen des Vermieters erschwert werden oder sogar ganz ausbleiben. Die fünf wichtigsten Fallgestaltungen werden nachfolgend kurz dargestellt.

Ausgangssachverhalt

In einer Wohnung geht eine Fensterscheibe zu Bruch und muss repariert werden, damit das Fenster seine Funktion weiterhin erfüllen kann.

Fall 1: Mangelbeseitigung durch den Vermieter

1 Mangelbeseitigungsanspruch/Mangelbeseitigungsrecht

Da sich aufgrund des Mangels (zur Definition des Mangels siehe oben) die Mietsache nicht mehr in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen einzuleiten, um den Mangel an der Mietsache zu beseitigen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Größe, dem Umfang und der Erheblichkeit der Auswirkungen des Mangels auf die Mietsache. Auch geringfügig kleine Mängel, die zu Ungunsten des Mieters vom vertragsgemäßen Zustand abweichen, müssen vom Vermieter beseitigt werden. Dem Vermieter steht ein angemessener Zeitraum zur Beseitigung des Mangels zur Verfügung. Die Verpflichtung des Vermieters besteht aufgrund des geschlossenen Mietvertrages und ist nicht abhängig von weiteren Voraussetzungen, sodass die Pflicht auch dann begründet ist, wenn der Vermieter noch gar keine Kenntnis vom Mangel hat.

2 Mietminderung

Weist die Mietsache einen Mangel auf, so ist die von dem Mieter für den Gebrauch der Mietsache zu entrichtende Miete um einen angemessenen Betrag gemindert. (2) Die Höhe der Minderungsquote ist abhängig von den Umständen im Einzelfall, insbesondere von der Erheblichkeit der Auswirkungen des Mangels auf die Mietsache. Eine unerhebliche Minderung kommt nicht in Betracht. (3)

Die Minderung der von den Mietvertragsparteien vereinbarten Miete tritt mit Entstehen des Mangels in Kraft, sodass Voraussetzung für die Minderungsberechtigung des Mieters nicht der Umstand ist, dass der Vermieter über den Mangel an der Mietsache Kenntnis erlangt hat. Vielmehr besteht die Minderung unabhängig von der Kenntnis vom Mangel sowohl in der Person des Mieters als auch in der Person des Vermieters.

Die Minderung berechnet sich stets anhand der Bruttowarmmiete, sodass auch die Betriebskosten anteilig gemindert werden. (4)

3 Anzeige des Mangels durch den Mieter beim Vermieter

Da der Mieter in der Regel die Mietsache in Gebrauch hat, wird ihm ein Mangel an der Mietsache umgehend zur Kenntnis gelangen. Sobald der Mieter Kenntnis vom Mangel hat, ist er verpflichtet, den Mangel dem Vermieter anzuzeigen.

Das Gesetz schreibt eine unverzügliche Mangelanzeige des Mieters beim Vermieter vor. (5) Soweit teilweise in der Kommentarliteratur die Ansicht vertreten wird, die Zeitdauer zur Anzeige sei abhängig von der Größe und Intensität des Mangels, kann dem nicht gefolgt werden, da die den Mieter zur Mangelanzeige verpflichtende Vorschrift ausschließlich den Vermieter und seine Interessen schützt.

Der Mieter muss somit den Mangel ohne schuldhaftes Zögern (6) beim Vermieter oder seiner Verwaltung anzeigen. Die Mangelanzeige bedarf keiner bestimmten Form, kann mithin auch (fern-)mündlich erfolgen. Das Risiko der Übermittlung und damit des Zugangs der Mangelanzeige beim Vermieter trägt der Mieter als Erklärender.

4 Kenntnis des Vermieters

Erlangt der Vermieter Kenntnis vom Mangel, beginnt die ihm zustehende (angemessene) Frist zur Mangelbeseitigung. Die Angemessenheit der Frist ist abhängig von den Umständen im Einzelfall, insbesondere ob es sich um einen großen bzw. schwerwiegenden Mangel handelt und ob die Beseitigung durch den Vermieter selbst oder nur mit Hilfe von Fachhandwerkern erfolgen kann. Gegebenenfalls müssen sogar öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z. B. nach Milieu- oder Denkmalschutz) eingeholt werden, deren Erhalt einige Zeit andauern kann.

Dem Vermieter ist zu empfehlen, dem Mieter den Eingang der Mangelanzeige zu bestätigen und ihm mitzuteilen, dass die Beseitigung des Mangels in die Wege geleitet wurde. Ist bereits jetzt ein Zeitrahmen absehbar, kann dieser dem Mieter mitgeteilt werden.

5 Zurückbehaltungsrecht des Mieters

Dem Mieter steht ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Vermieters vom Mangel an der laufenden Miete ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dabei handelt es sich um ein Druckmittel des Mieters, um den Vermieter zur Mangelbeseitigung anzuhalten. (7)

6 Feststellung und Beseitigung des Mangels

Unabhängig von einer allgemeinen Information des Mieters über die beabsichtigte Mangelbeseitigung hat der Vermieter dem Mieter die Einzelheiten der bevorstehenden Maßnahmen zur Mangelbeseitigung rechtzeitig mitzuteilen (8), da der Mieter erst dann zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist, wenn diese vom Vermieter ausreichend angekündigt wurde.

Maßnahmen zu Mangelbeseitigung können in unterschiedliche Abschnitte unterfallen. Der Vermieter hat für die einzelnen Schritte dem Mieter jeweils einen oder mehrere weitere(n) Termin(e) vorzuschlagen. Kann der Mieter die ihm vorgeschlagenen Termine nicht wahrnehmen, liegt es bei ihm, einen für ihn wahrnehmbaren Termin zu benennen.

7 Besichtigung des Mangels

Der Vermieter kann den ihm gemeldeten Mangel zunächst (allein oder mit anderen Personen) in Augenschein nehmen. Hierbei kann der Vermieter zunächst ermitteln, ob überhaupt ein Mangel bzw. eine Veränderung an der Mietsache feststellbar ist. Kann der Vermieter hierzu keine Feststellungen treffen, sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Dies ist gegebenenfalls dem Mieter mitzuteilen. Die Besichtigung des dem Vermieter gemeldeten Mangels muss dem Mieter ordnungsgemäß angekündigt werden.

8 Beseitigung des Mangels

Stellt der Vermieter Mängel an der Mietsache fest, kann er entscheiden, ob er den Mangel selbst oder mithilfe Dritter beseitigt. Ist die Mangelbeseitigung so aufwendig, dass sie an einem anderen Termin stattfinden soll, ist dieser Termin erneut unter Angabe von Zeitpunkt, Art und Weise der Arbeiten, Auswirkungen auf die Mietsache und die Mieter, Dauer der Maßnahme anzukündigen.

Ist der Mangel beseitigt, endet automatisch die Minderung der Miete und der Mieter hat wieder das ungeschmälerte Entgelt an den Vermieter zu entrichten. Auch ein vom Mieter wahrgenommenes Zurückbehaltungsrecht endet mit der Beseitigung des Mangels; die im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts nicht gezahlten Mietbeträge müssen unverzüglich nachgezahlt werden.

9 Kontrolle der Mangelbeseitigung

Lässt der Vermieter die Arbeiten durch eine andere Person ausführen, steht ihm das Recht zur Besichtigung und Kontrolle der ausgeführten Maßnahme zu. Die Kontrolle ist rechtzeitig und ausführlich anzukündigen und ankündigungsgemäß durchzuführen.

10 Erneute Anzeige eines Mangels

War die Beseitigung des Mangels nicht erfolgreich oder tritt derselbe Mangel noch einmal auf, ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich (erneut) anzuzeigen. (9)

11 Mitteilung der Mangelbeseitigung

Hat der Vermieter den Mangel beseitigt oder beseitigen lassen, sollte er den Mieter auf die stattgefundene Mangelbeseitigung hinweisen und ihn auffordern, ab sofort wieder die Miete in voller Höhe zu zahlen, wenn der Mieter die Mietzahlungen herabgesetzt hat.

Zudem hat der Vermieter die Möglichkeit, dem Mieter für die Zeit des vorhandenen Mangels einen geminderten Mietbetrag anzubieten für den Fall, dass der Mieter die Miete trotz des Mangels in voller Höhe weitergezahlt hat. Hierbei ist zu beachten, dass die Minderung immer anhand der Bruttowarmmiete zu ermitteln ist (vgl. oben).

Fall 2: Mangelbeseitigung durch den Mieter

1 Beseitigung des Mangels

Die Beseitigung von Mängeln an der Mietsache obliegt als Erstes dem Vermieter als seine Hauptleistungspflicht im Mietvertragsverhältnis. Der Vermieter ist nicht nur verpflichtet, die Mietsache wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, sondern auch dazu berechtigt. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen der Vermieter den Mangel nicht beseitigen kann oder auch nicht beseitigen will.

2 Ausbleiben der Mangelbeseitigung durch den Vermieter

Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht nach, ist der Mieter berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und die dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter ersetzt zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet. Das ist dann der Fall, wenn er den Mangel trotz ausreichend ihm zur Verfügung stehender Zeit nicht beseitigt hat oder die Beseitigung des Mangels verweigert. Der Mieter kann dem Vermieter eine angemessene Frist zum Handeln setzen. Dies kann der Mieter bereits im Zusammenhang mit der Anzeige des Mangels beim Vermieter machen, zu der er gesetzlich verpflichtet ist (vgl. oben Fall 1). Bleibt der Vermieter untätig, gerät er in Verzug und der Mieter kann selbst tätig werden.

Bis zur endgültigen Beseitigung des Mangels durch den Mieter ist die Miete gemindert (vgl. oben Fall 1). Zudem wird man davon ausgehen können, dass der Mieter das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete (vgl. oben Fall 1) bis zur endgültigen Beseitigung des Mangels zustehen wird. Denn auch wenn er selbst die Beseitigung des Mangels betreibt, wird er nicht das Interesse daran verlieren, dass der Vermieter den Mangel beseitigt und ihn hierzu anzuhalten.

3 Anspruch auf Kostenerstattung

Die für die Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten kann der Mieter dann vom Vermieter erstattet verlangen (§ 536a BGB). Weigert sich der Vermieter, dem Mieter seinen Aufwand zu erstatten, kann der Mieter den Vermieter gerichtlich auf Zahlung in Anspruch nehmen. Der Mieter kann auch den ihm zustehenden Erstattungsanspruch gegen den zurückbehaltenen Betrag oder die zukünftige Mietzahlung aufrechnen. Dies ist dem Vermieter zuvor ausdrücklich zu erklären.

4 Konkurrenz der Mangelbeseitigung

Der Vermieter hat auch während der vom Mieter durchgeführten Mangelbeseitigung die Möglichkeit, zur eigenen Mangelbeseitigung tätig zu werden. Im Fall einer Konkurrenz der Mangelbeseitigung gebührt dem Vermieter der Vorrang, da keine gesetzliche Regelung existiert, nach der der Mieter den Vermieter an der Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zu hindern berechtigt ist, insbesondere, wenn er selbst den Mangel beseitigt. Der Umstand, dass der Vermieter in der Vergangenheit nicht willens oder in der Lage war, den Mangel zu beseitigen, ändert nichts an seiner Verpflichtung und Berechtigung dazu.

Fall 3: Vereitelte Mangelbeseitigung

Beide Mietvertragsparteien haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ein an der Mietsache festgestellter Mangel so schnell wie möglich beseitigt wird. Der Vermieter will sein Eigentum vor weiteren Veränderungen und Verschlechterungen schützen und negative Rechtsfolgen aus dem Mietvertragsverhältnis vermeiden. Der Mieter will die Mietsache wie vereinbart nutzen und etwaige negative Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit und sein eigenes Eigentum verhindern.

1 Hindernisse bei der Mangelbeseitigung

Die Beseitigung des Mangels kann jedoch daran scheitern, dass der Mieter Maßnahmen des Vermieters erschwert oder sogar vereitelt. Dann müssen dem Vermieter wirksame Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Hindernisse überwinden zu können. Der Mieter muss zur Duldung die ihm mitgeteilten Maßnahmen verpflichtet sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die Maßnahmen ordnungsgemäß, insbesondere ausreichend und rechtzeitig angekündigt werden (vgl. oben Fall 1, 8) und der Mieter gegen diese Maßnahmen keine Einwendungen geltend machen kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Ausführung der Maßnahmen für den Mieter eine nicht zumutbare Härte darstellen würde.

2 Rechtsfolgen der erschwerten Mangelbeseitigung

Verhindert der Mieter, die Beseitigung des Mangels, ohne hierzu berechtigt zu sein, verliert er die ihm zustehenden Rechte. Dazu gehören das Minderungsrecht, Zurückhaltungsrecht und etwaige Schadensersatzansprüche. Neben dem Anspruch des Vermieters auf Duldung der Erhaltungsmaßnahmen kann er auch den Schaden gegenüber dem Mieter geltend machen, die dem Vermieter durch die Vereitelung oder Erschwerung der Mangelbeseitigung entsteht. Ein solcher Schaden des Vermieters ist dann gegeben, wenn aufgrund der zeitlichen Verzögerung die Mangelbeseitigung dem Vermieter ein höherer wirtschaftlicher Aufwand entsteht.

Schwierigkeiten können bei der Geltendmachung eines Schadens in der Darstellung des Ursachenzusammenhangs zwischen vertragswidrigen Verhaltens des Mieters und Höhe des Schadens auftreten. (10) Verweigert oder vereitelt der Mieter Maßnahmen des Vermieters zur Mangelbeseitigung, ist der Vermieter zur Kündigung des Mietvertragsverhältnisses berechtigt, wenn die Mietsache und damit das Eigentum des Vermieters in erhebliche Gefahr gerät, sodass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist.

Fall 4: Unterlassene Mangelanzeige

Nach der Rechtsprechung soll der Vermieter nicht berechtigt sein, die Mietsache regelmäßig auf Mängel zu untersuchen, wenn ihm nicht entsprechende Anzeigen des Mieters vorliegen. (11) Der Bundesgerichtshof begründet das damit, dass der Mieter einen Anspruch darauf hat, (vom Vermieter) in Ruhe gelassen zu werden. Aus diesem Grund muss die Pflicht des Mieters, Mängel an der Mietsache dem Vermieter anzuzeigen, sehr ernst genommen werden. Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtung ausdrücklich in § 536c BGB festgeschrieben.

1 Abweichender Mangelbegriff

Der für die Verpflichtung des Mieters zur Anzeige von Mängeln zugrunde zu legende Begriff des Mangels ist nicht identisch mit dem des Mietminderungsrechts. Denn die Minderung soll nach der gesetzlichen Regelung angegeben sein, wenn zum Nachteil des Mieters die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt ist. Die Rechtsfolge ist somit abhängig vom subjektiven Empfinden des Mieters. Die Pflicht zur Anzeige von Mängeln kann jedoch nicht von subjektiven Bewertungen des Mieters abhängig sein, sondern muss auf die Interessen des Vermieters ausgerichtet werden.

Ein Mangel an der Mietsache im Sinne dieser Vorschrift ist bei jeder signifikanten Verschlechterung des Mietobjekts gegeben – ohne Rücksicht darauf, ob dadurch die Brauchbarkeit der gemieteten Sache für den Mieter beeinträchtigt wird. (12)

2 Mangelanzeigepflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, Veränderungen an der Mietsache unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. In vielen Mietverträgen ist diese Verpflichtung noch einmal ausdrücklich aufgeführt. Die gesetzliche Regelung sieht auch die den Mieter treffenden Rechtsfolgen vor, wenn er nicht unverzüglich den Mangel beim Vermieter anzeigt. Unverzüglich zu handeln heißt, die Mangelanzeige „ohne schuldhaftes Zögern“ (13) vorzunehmen.

3 Sanktionen bei ausgebliebener Mangelanzeige

Unterlässt der Mieter die Anzeige des Mangels, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, dem Vermieter gegenüber ein Minderungsrecht geltend zu machen, einen Schadensersatz vom Vermieter betreffend das Mietereigentum zu verlangen und ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. (14)

Der Mieter hat somit erhebliche Nachteile zu erwarten, wenn er den Vermieter nicht über – auch nur minimale – Veränderungen der Mietsache in Kenntnis setzt. Die Entscheidung/Feststellung darüber, ob eine Veränderung vorliegt, ein bestimmtes Handeln erforderte, obliegt ausschließlich dem Eigentümer/Vermieter.

In besonders schwerwiegenden Fällen, bei denen das Vermietereigentum aufgrund der ausgebliebenen Mangelanzeige einer erheblichen Verschlechterung ausgesetzt ist, wird dem Vermieter auch ein Kündigungsrecht zuzugestehen sein.

Fall 5: Verweigerter Auslagenvorschuss

Hat der Vermieter dem Mieter die von ihm beabsichtigten Erhaltungsmaßnahmen ordnungsgemäß angekündigt und stehen dem Mieter gegen den Vermieter keine Einwände zu (vgl. oben Fall 3, 1), ist der Mieter zur Duldung der angekündigten Maßnahmen verpflichtet. (15)

1 Aufwendungsersatzanspruch des Mieters

Der Mieter kann Aufwendungen, die er infolge einer Erhaltungsmaßnahmen machen muss, in angemessenem Umfang vom Vermieter ersetzt verlangen. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle Kosten, die dem Mieter im Zusammenhang mit den Erhaltungsmaßnahmen des Vermieters entstehen, z. B. Reinigungskosten.

2 Vorschusszahlung für Aufwendungen

Der Mieter kann vom Vermieter einen Vorschuss auf diese Aufwendungen verlangen. (16) Mithin hat der Mieter nicht zunächst die Maßnahmen des Vermieters hinzunehmen und danach einen Ersatz vom Vermieter zu verlangen, sondern der Mieter kann vom Vermieter eine Vorleistung auf die zu erwartenden Aufwendungen verlangen.

3 Zurückbehaltungsrecht an der Duldung

Ist der Vermieter nicht bereit, dem Mieter einen Vorschuss zu leisten, ist der Mieter – vorübergehend – nicht verpflichtet, die vom Vermieter beabsichtigten Erhaltungsmaßnahmen zu dulden. Vielmehr steht dem Mieter an der Duldung ein Zurückbehaltungsrecht zu, dass er gegenüber dem Vermieter jedoch ausdrücklich angeben muss. Gibt der Mieter hierzu keine Erklärung ab, hat der Vermieter keinen Anhaltspunkt, warum der Mieter die Maßnahme nicht dulden will und kann dementsprechend auch nicht auf das Verhalten des Mieters reagieren. Sobald der Vermieter dem Mieter den verlangten Vorschuss zahlt, muss der Mieter die Maßnahmen des Vermieters geschehen lassen.

Kosten der Mangelbeseitigung

Regelmäßig hat der Vermieter die Kosten für den Erhalt der Mietsache zu tragen. Hierfür erhält er die Mietzahlungen vom Mieter. In Ausnahmefällen kann der Vermieter jedoch auch die Kosten an anderer Stelle geltend machen.

Kann der Vermieter für den eingetretenen Mangel an der Mietsache einen Verursacher ermitteln, steht dem Vermieter gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist nur dann begründet, wenn dem Verursacher auch ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn bezüglich des schädigenden Verhaltens Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Dann besteht jedenfalls dritten Personen gegenüber immer ein Schadensersatzanspruch.

Bei einem schädigenden Verhalten des Mieters ist zu beachten, dass das Mietrecht festlegt, dass im Fall von Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, der Mieter dies nicht zu vertreten hat, mithin keinen Schadensersatz zu leisten verpflichtet ist.

Aber auch in Fällen, in denen kein vertragsgemäßes Verhalten des Mieters gegeben ist, ihn aber lediglich leichte Fahrlässigkeit an der Schadensentstehung vorgeworfen werden kann, soll der Vermieter nicht berechtigt sein, den Schaden beim Mieter geltend zu machen, sondern soll auf die Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung verwiesen sein. Dies hat seinen Grund darin, dass der Mieter im Rahmen seiner Betriebskostenzahlungen die Mittel für die Prämien der Versicherung zur Verfügung stellt. Dann soll der Mieter auch von der Versicherung „profitieren“, indem Schäden, die in den Versicherungsschutz des Gebäudeversicherers fallen, auch von diesem ausgeglichen werden.

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter Kleinreparaturen an der Mietsache zu tragen hat und liegen die Voraussetzungen vor, kann der Vermieter die für die Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten vom Mieter ersetzt verlangen.

Hat der Vermieter im Mietverhältnis die Schönheitsreparaturen zu tragen und ist der vertragsgemäße ein nicht renovierter Zustand, ist der Vermieter berechtigt, im Fall der notwendigen Ausführung der turnusgemäßen Schönheitsreparaturen vom Mieter die Beteiligung an den Kosten dieser Mangelbeseitigung an der Mietsache zu verlangen.

1 § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB
2 § 536 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB
3 § 536 Absatz 1 Satz 3 BGB
4 BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 225/03; Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04
5 § 536c Absatz 1 BGB
6 § 121 BGB
7 § 320 Absatz 1 BGB
8 § 555a Absatz 1 BGB
9 LG Berlin, Urteil vom 22.07.2016 – 63 S 237/15
10 vgl. Infoblatt 2024-1, S.4
11 BGH, Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21
12 BGH, Urteil vom 04.04.1977 – VIII ZR 143/75
13 § 121 BGB
14 § 536c Absatz 2 BGB
15 § 555a Abs. 1 BGB
16 § 555a Absatz 3 BGB

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