Fernwärme: Mehr Transparenz für Eigentümer

Was schon länger für zentrale Heizungsanlagen geplant ist, wurde nun bei der Fernwärme umgesetzt. Der Bundesrat verabschiedete eine neue Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte und setzt damit europäische Vorgaben um. Fernablesbare Zähler und unterjährige Verbrauchsinformationen sollen nun bei den Eigentümern für mehr Transparenz über den Energieverbrauch ihrer Gebäude sorgen.

Die neue „Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV)“ regelt die Messung und Abrechnung der gelieferten Wärme oder Kälte zwischen Versorgungsunternehmen und Kunden. Kunde ist in der Regel der Eigentümer – sei es der Vermieter oder die Wohneigentümergemeinschaft (WEG) – dessen Gebäude an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz angeschlossen ist. Die Verordnung gilt aber auch für das Wärme-Contracting, bei dem ein Energiedienstleister (Contractor) die Wärme zumeist in einer BHKW-Anlage unmittelbar im Gebäude erzeugt. Hier kann es sein, dass der Contractor aufgrund vertraglicher Regelungen die Mieter oder Nutzer als Kunden direkt mit Wärme versorgt. Üblich ist jedoch, dass auch beim Energiecontracting der Eigentümer Kunde ist.

Hinweis: Das Verhältnis eines Gebäudeeigentümers (Vermieter, WEG), der Fernwärmekunde ist, zu seinen Mietern oder Nutzern ist nicht Gegenstand der neuen Verordnung, sondern der Heizkostenverordnung.

Im Zusammenhang mit der neuen Fernwärme- oder Fernkälte-Verordnung mussten auch einige Regelungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)“ angepasst werden. Die neuen Regelungen im Überblick:

Neue Zähler müssen fernablesbar sein
Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, durch geeignete Messeinrichtungen den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch des Kunden zu ermitteln. Dabei müssen die nach Inkrafttreten der Verordnung installierten Zähler fernablesbar sein.

Alte Zähler sind vom Versorgungsunternehmen bis einschließlich 31. Dezember 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Messeinrichtungen zu ersetzen.

Fernablesbare Zähler müssen mit den Messeinrichtungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sein und Datenschutz sowie Datensicherheit gewährleisten.

Beim Anschluss der Messeinrichtung an ein Smart-Meter-Gateway muss dieses Smart-Meter-Gateway die Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) erfüllen. Außerdem sind in diesem Fall die Kosten für den Fernwärmebezug und die Kosten für den Messstellenbetrieb getrennt abzurechnen. Wenn bereits ein Smart-Meter-Gateway für die Strom- oder Gasmessung vorhanden ist, kann der Anschlussnehmer (Eigentümer) zur Messung des Fernwärme- oder Fernkälteverbrauchs auch einen Messstellenbetreiber auswählen, um von dem Bündelangebot nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 MsbG Gebrauch zu machen und Kosten zu sparen. Häufigere Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen werden zur Pflicht Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen müssen vom Versorgungsunternehmen unentgeltlich und auf Wunsch des Kunden auch elektronisch bereitgestellt werden.

Dabei ist das Versorgungsunternehmen verpflichtet, die Kosten für die fernablesbaren Zähler, die Einsparungen durch die entfallene Vor-Ort-Ablesung und durch die spartenübergreifende Fernablesung (beispielsweise von Gas, Strom oder Wasser) dem Kunden klar und verständlich offenzulegen.

Die Abrechnung muss zunächst mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt werden.

Sobald die Messeinrichtungen fernablesbar sind, müssen Abrechnung einschließlich Verbrauchsinformationen

  • auf Verlangen des Kunden oder wenn dieser sich für die elektronische Bereitstellung entschieden hat, mindestens vierteljährlich,
  • ansonsten mindestens zweimal im Jahr und
  • ab 1. Januar 2022 monatlich zur Verfügung gestellt werden.

Außerdem sind dem Kunden mit der Abrechnung des tatsächlichen Verbrauchs umfangreiche Informationen wie beispielsweise zu den Preisen, Steuern und Abgaben, zu den eingesetzten Brennstoffen und Technologien, zu den jährlichen CO2-Emissionen sowie Vergleiche zu den Verbrauchsdaten gegenüber dem Vorjahr und dem Durchschnittsverbrauch zur Verfügung zu stellen.
Das Versorgungsunternehmen hat den Kunden (Gebäudeeigentümer) vor der Wahrnehmung seines Zutrittsrechts nach § 16 AVBFernwärmeV zu benachrichtigen. Das war bisher nicht so.

Die Verordnung wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, voraussichtlich noch im Sommer 2021.

Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik Haus & Grund Deutschland

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